
Bildergalerie der Infoveranstaltung in Graz vom 23.10.2008 - HIER
Wir haben hier für Sie Möglichkeiten zur Förderung von barrierefreiem Bauen und Adaptionsmaßnahmen recherchiert.
Falls Sie Kenntnis über weitere Möglichkeiten von Förderungen haben, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie uns diese mitteilen, damit wir diese auch anderen betroffenen Personen zugänglich machen können.
Sie können uns per E-Mail oder Telefon kontaktieren.

Das Sanitätshaus in der Steiermark
Mehr über die Netzwerkpartner erfahren Sie auf unserer Partnerseite!

Die Installateurpartner für jedes Bundesland und deren Kontaktinformationen finden Sie HIER!
Bei Errichtung von behindertengerechten Toiletten und
Sanitärausstattungen, Rampen, Geländern…
Für Betriebe bei Umbauten
Kostenübernahme von bis zu 50%
der max. Fördersumme von
Euro 50.000.–
Telefon: 05 99 88
Österreichweit zum Ortstarif
www.bundessozialamt.gv.at
Wohnhaussanierung – „Kleine Sanierung“
WER BEKOMMT EINE SANIERUNGSFÖRDERUNG?
Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigter.
UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?
Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei Fernwärmeanschluss, energiesparenden und behindertenfreundlichen Maßnahmen sowie bei Sicherheitsmaßnahmen an Hochhäusern. Eine Benützungsbewilligung für das zu fördernde Objekt muss jedenfalls vorliegen.
WAS GILT ALS SANIERUNGSMASSNAHME? (auszugsweise)
Energiesparende Maßnahmen an Wohnungen und Wohnhäusern sowie Substandardbehebung und Erhaltungsarbeiten an Mehrfamilienwohnhäusern, welche im Sinne des § 3 Abs.2 Mietrechtsgesetz in der Mietzinsreserve keine Deckung finden und bei Eigenheimen (Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern)
Beispiele für Verbesserungsmaßnahmen:
• Bad (Installation und Einrichtungsgegenstände) und WC.
Förderungen von Behindertenmaßnahmen:
Behindertenmaßnahmen (Beseitigung von Barrieren, behindertengerechte Ausstattungen von Sanitärräumen usw.) können im Rahmen der „umfassenden Sanierung“ gefördert werden. Die behördliche Baubewilligung des zu fördernden Objektes muss keine 30 Jahre zurückliegen, eine Ausschreibung der Behindertenmaßnahmen ist nicht erforderlich.
Die Förderung besteht in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Höhe des Annuitätenzuschusses beträgt 45% der ursprünglichen Annuität.
Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, und gemeinnützigen Bauvereinigungen besteht die Förderung in der Gewährung eines Förderdarlehens des Landes Steiermarkt mit einer Laufzeit von 22 Jahren und einer Verzinsung von 0,5% p.a. dekursiv.
Die Behinderung ist durch entsprechende Nachweise ( z.B. ärztliches Attest) zu belegen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A 15 - Wohnbauförderung
8011 Graz, Dietrichsteinplatz 15
Telefon: 03 16 / 877 - 37 13 • Fax: 03 16 / 877 - 37 69
E-Mail: a15@stmk.gv.at
Angaben ohne Gewähr