Bundesländer Auswahl

Informationen VorarlbergInformationen TirolInformationen SalzburgInformationen OberöstereichInformationen SteiermarkInformationen KärntenInformationen  NiederösterreichInformationen WienInformationen Burgenland

  Zum blog des Netzwerkes
blog - barrierefreier Alltag

Informationen für das Bundesland TirolFörderinformationen vom Bundesland Tirol

Zuschuss „Sicheres Wohnen“ Land Tirol

Was wird gefördert?
Das Land Tirol gewährt in Verbindung mit der Errichtung eines wohnbaugeförderten Vorhabens in Gebäuden mit bis zu fünf Wohnungen eine zusätzliche Förderung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbarern Zuschusses pro geförderter Wohnung.

Diese Förderung wird nur gewährt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die gesamte Wohnung muss schwellenfrei sein. Das bedeutet, dass innerhalb der Wohnung Streiftüren auszuführen sind.
b) Folgende Mindestmaße bei Türbreiten (lichte Durchgangsbreiten) müssen vorliegen:
- Hauseingangstür: mindestens 100 cm,
- Wohnungseingangstür: mindestens 85 cm,
- alle sonstigen Türen: mindestens 80 cm.
c) Die Breite der Verkehrswege (Treppen, Gänge) muss mindestens 120 cm betragen.
d) Ein Sanitärraum muss zumindest mit Waschbecken, WC und Bad oder schwellenfreier, niveaugleicher Dusche ausgestattet und so beschaffen sein, dass eine durchgehende Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von 1,5 m gegeben ist.
Werden Bad und WC in verschiedenen Räumen untergebracht, so dürfen in der gemeinsamen Zwischenwand keine stockwerksübergreifenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen installiert werden, die eine spätere Zusammenlegung der Räume verhindern würden. Dies gilt nicht, wenn beide Räume barrierefrei ausgestaltet sind.
e) Haltegriffe bei Badewannen und Duschkabinen sollen standardmäßig montiert werden.
f) Stiegen: Die Stufen müssen eine gleitsichere Oberfläche aufweisen.
g) Die Farbe der Handläufe muss zur Wand kontrastieren und die Handläufe sind nach Möglichkeit über die erste und letzte Stufe hinaus weiterzuführen.

Art und Höhe der Förderung?
Für die Errichtung von Gebäuden mit bis zu fünf Wohnungen wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von EUR 1.450,-- pro geförderte Wohnung gewährt, wenn die entsprechenden objektbezogenen Kriterien erfüllt sind.

• Einreichfristen für die Förderung:
Das Ansuchen „Zuschuss Sicheres Wohnen“ (Formblatt A20) ist einzureichen:
- frühestens mit dem Ansuchen auf Wohnbauförderung für einen förderbaren Neubau - spätestens mit der Endabrechnung.

• Auszahlung der Förderung:
Die Auszahlung dieser Zusatzförderung erfolgt im Zuge der Endabrechnung des wohnbaugeförderten Objektes direkt durch das Land Tirol auf das vom Förderungswerber angegebene Konto.

• Ausführung:
Die Ausführung im Sinne der Förderungskriterien wird durch eine mit dem Förderungsansuchen abgegebenen Erklärung des Förderungswerber sichergestellt.

Stadtmagistrat Innsbruck
MA IV/Amt für Wohnungsservice-Wohnbauförderung

6010 Innsbruck, Fallmerayerstr. 1
Telefon: 05 12 / 53 60 - 13 68

Innsbruck-Land
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung

6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 • 4. Stock, Zi 409
Telefon: 05 12 / 508 - 27 55 • Fax: 05 12 / 508 - 27 35
E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at

Restliches Bundesland – Zuständigkeit jeweilige Bezirkshauptmannschaft

Angaben ohne Gewähr

Impressum